Satzung der Veranstaltungs- und Werbegemeinschaft Ochtrup e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Veranstaltungs- und Werbegemeinschaft Ochtrup e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist 48607 Ochtrup
3. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 656 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Aufgabe der Veranstaltungs- und Werbegemeinschaft Ochtrup e.V. ist es, dass örtliche Wirtschaftsleben zu fördern und zu vermehren. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch
1. Förderung der Attraktivität der Stadt Ochtrup als Einkaufs- und Erlebnisstadt.
2. Entwicklung der Flächen-, Angebots- und Servicestruktur.
3. Erhöhung der Besucherfrequenzen durch Gemeinschaftswerbung.
4. Sicherung der Verkehrsanbindung und der Parkmöglichkeiten.
5. Pflege des Stadtbildes.
6. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Vereinen in der Stadt Ochtrup.
7. Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Rat und Verwaltung der Stadt Ochtrup.
8. Öffentlichkeitsarbeit.
9. Außergerichtlich und gerichtliche Verfolgung von Verstößen gegen das UWG und anderes Wettbewerbsrecht.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die selbständig tätig sind bzw. ein Filialunternehmen betreiben, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr Handeln wollen.
2. Fördermitgliedschaft
Fördermitglied können Angehörige der freien Berufe, nichtselbständige natürliche Einzelpersonen, sowie ehemalige Gewerbetreibende werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Beitrittserklärung
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Sonstige Mitgliedschaft
1. Zu Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
2. Als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können vom Vorstand juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der Förderung des Vereins besonders annehmen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Tod der natürlichen Person oder durch Ende der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
b) Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Ausschluss erfolgt:
a) Wenn das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnungen mit Beitragszahlungen im Rückstand ist.
b) Nach wiederholten und groben Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins.
c) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb von 4 Wochen (Poststempel) ist gegen den Ausschließungsbeschluss eine schriftliche Beschwerde möglich.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit der Anwesenden endgültig.
d) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, z.B. auf Erstattung von eingezahlten Beiträgen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und mit aktivem Handeln die Vereinsarbeit zu fördern.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu entrichten.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu entrichten. Bei Austritt oder Ausschluß sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden Beiträge nicht erstattet.
Neumitglieder zahlen im 1. Jahr der Mitgliedschaft die Hälfte des festgelegten Mitgliedsbeitrages. Ab dem 2. Jahr wird der volle Mitgliedsbeitrag erhoben. Antragstellern wird nur einmalig der Mitgliedsbeitrag für Neumitglieder gewährt.
§ 10 Organe
Die Vereinsorgane sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des BGB sind:
Der Vorsitzende,
a) der 1. stellvertretende Vorsitzende,
b) der 2. stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schatzmeister,
d) bis zu 8 gewählten Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- der 1. stellvertretene Vorsitzende
- der 2. stellvertretene Vorsitzende
- der Schatzmeister
Und zwar in der Weise, dass jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten.
Im Innenverhältnis soll von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen:
- der Schatzmeister, und/oder der 1. Stellvertretende Vorsitzende, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden oder in Abwesenheit von seinem Stellvertreter einzuberufen, sobald dies erforderlich erscheint. Die Einladungen sollen fernmündlich oder schriftlich erfolgen unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 12 Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung soll mindestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Tagesordnung bekannt gemacht werden.
2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) Aufgrund eines Vorstandbeschlusses
b) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder
3.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretener Vorsitzender des Vorstandes einberufen.
4.
Der erste Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 1. stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
5.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
6.
Eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder ist erforderlich:
a) Bei Satzungsänderungen
b) Bei Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks
c) Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Auf jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
§ 13 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Den Ausschüssen können Vorstands- und sonstige Vereinsmitglieder sowie dritte Personen angehören. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abgerufen werden.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungslegung des Vorstandes zu prüfen, sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.
§ 15 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 16 Niederschrift
über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Satzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind vom 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluß einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Der Beschluss ist wirksam, wenn von den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens 2/3 anwesend sind und von diesen 2/3 der Auflösung zustimmen.
3. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ochtrup, die es unmittelbar und ausschließlich zu Zwecken der kommunalen Wirtschaftförderung zu verwenden hat.
§ 18 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in den vom Vorstand bestimmten Zeitungen.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen ist.
2. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
Ochtrup, den 07.04.2014